436.11
UNIGLUNI
CH-BE
Art. 14 Gesetz über die Universität (UniG) - Information, Anträge
Angehörige der Universität - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 14 Gesetz über die Universität (UniG) · Information, Anträge
1. Die Angehörigen der Universität werden durch die Universitätsleitung, die Dekanate, die Institute und die übrigen zuständigen Stellen über ihre Angelegenheiten informiert. Sie können Anfragen und Anträge an diese Stellen richten.