Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
436.11 UNIGLUNI CH-BE

Art. 14 Gesetz über die Universität (UniG) - Information, Anträge

Angehörige der Universität - Gemeinsame Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (105 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 Gesetz über die Universität (UniG) · Information, Anträge

1. Die Angehörigen der Universität werden durch die Universitätsleitung, die Dekanate, die Institute und die übrigen zuständigen Stellen über ihre Angelegenheiten informiert. Sie können Anfragen und Anträge an diese Stellen richten.

← Art. 13 Gesetz über die Universität (UniG) Grundsätzliches Art. 15 Gesetz über die Universität (UniG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →