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436.11 UNIGLUNI CH-BE

Art. 13 Gesetz über die Universität (UniG) - Mitwirkung und Mitbestimmung

Angehörige der Universität - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 13 Gesetz über die Universität (UniG) · Mitwirkung und Mitbestimmung

1. Die Angehörigen der Universität haben grundsätzlich das Recht auf Mitwirkung und Mitbestimmung. Sie sind insbesondere im Senat, in den ständigen Kommissionen und in den Fakultätskollegien vertreten.

2. Das Universitätsstatut regelt die Ausgestaltung. Es gewährleistet die Mitwirkung und Mitbestimmung insbesondere bei

a) der Neuordnung der Studien,

b) der Qualitätssicherung und -entwicklung sowie

c) der Vorbereitung der Anstellung von ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren.

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