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436.11 UNIGLUNI CH-BE

Art. 12 Gesetz über die Universität (UniG) - Gleichstellung von Frau und Mann

Angehörige der Universität - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 12 Gesetz über die Universität (UniG) · Gleichstellung von Frau und Mann

Frauen und Männer sind an der Universität gleichberechtigt.

Die Universität fördert durch geeignete Massnahmen die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern, namentlich eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter auf allen Stufen und in allen Gremien.

Das Universitätsstatut regelt die Ausgestaltung.

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