436.11
UNIGLUNI
CH-BE
Art. 11 Gesetz über die Universität (UniG) - Sprachen
Angehörige der Universität - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 11 Gesetz über die Universität (UniG) · Sprachen
1. Die deutsche und französische Landessprache sind gleichberechtigt.
2. Unterrichtssprachen sind Deutsch und nach Bedarf und Möglichkeit Französisch. Es können auch Veranstaltungen in anderen Sprachen durchgeführt werden.
3. Die Studierenden haben das Recht, Studienleistungen, namentlich Prüfungen und Arbeiten, auf deutsch oder französisch zu erbringen.