Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
436.11 UNIGLUNI CH-BE

Art. 10 Gesetz über die Universität (UniG) - Freiheit und Verantwortung der Wissenschaft

Angehörige der Universität - Gemeinsame Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (105 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 Gesetz über die Universität (UniG) · Freiheit und Verantwortung der Wissenschaft

Die Freiheit von Forschung und Lehre ist gewährleistet.

Die Studierenden werden darauf vorbereitet, nach wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen sowie nach ethischen Grundsätzen zu handeln.

Lernfreiheit besteht im Rahmen der Studienreglemente und Studienpläne.

← Art. 9 Gesetz über die Universität (UniG) Grundsätzliches Art. 11 Gesetz über die Universität (UniG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →