436.11
UNIGLUNI
CH-BE
Art. 10 Gesetz über die Universität (UniG) - Freiheit und Verantwortung der Wissenschaft
Angehörige der Universität - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 10 Gesetz über die Universität (UniG) · Freiheit und Verantwortung der Wissenschaft
Die Freiheit von Forschung und Lehre ist gewährleistet.
Die Studierenden werden darauf vorbereitet, nach wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen sowie nach ethischen Grundsätzen zu handeln.
Lernfreiheit besteht im Rahmen der Studienreglemente und Studienpläne.