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Art. 1 Gesetz über die Universität (UniG) - Grundsätzliches

Grundlagen
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Art. 1 Gesetz über die Universität (UniG) · Grundsätzliches

1. Der Kanton unterhält eine Universität.

2. Die Universität Bern ist eine öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist innerhalb der Grenzen von Verfassung und Gesetz autonom.

3. Sie erfüllt ihre Aufgaben im Dienst der Allgemeinheit. Sie achtet und schützt die Würde des Menschen und der Natur.

Grundsätzliches Art. T1-1 Gesetz über die Universität (UniG) →

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