436.11
UNIGLUNI
CH-BE
Art. 1 Gesetz über die Universität (UniG) - Grundsätzliches
Grundlagen
Art. 1 Gesetz über die Universität (UniG) · Grundsätzliches
1. Der Kanton unterhält eine Universität.
2. Die Universität Bern ist eine öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist innerhalb der Grenzen von Verfassung und Gesetz autonom.
3. Sie erfüllt ihre Aufgaben im Dienst der Allgemeinheit. Sie achtet und schützt die Würde des Menschen und der Natur.