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Art. 8 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Beziehungen zur Öffentlichkeit

Aufgaben der Berner Fachhochschule
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Art. 8 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Beziehungen zur Öffentlichkeit

1. Die Berner Fachhochschule informiert die Öffentlichkeit regelmässig über ihre Tätigkeit.

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