435.411
FAGLHESB
CH-BE
Art. 7 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Evaluation und Qualitätsentwicklung
Aufgaben der Berner Fachhochschule
Art. 7 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Evaluation und Qualitätsentwicklung
1. Die Berner Fachhochschule evaluiert die Wirkung ihrer Leistungen und der betrieblichen Prozesse.
2. Die Umsetzung des Qualitätsentwicklungskonzepts gewährleistet die Qualität der Leistungen der Berner Fachhochschule.