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Art. 7 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Evaluation und Qualitätsentwicklung

Aufgaben der Berner Fachhochschule
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Art. 7 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Evaluation und Qualitätsentwicklung

1. Die Berner Fachhochschule evaluiert die Wirkung ihrer Leistungen und der betrieblichen Prozesse.

2. Die Umsetzung des Qualitätsentwicklungskonzepts gewährleistet die Qualität der Leistungen der Berner Fachhochschule.

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