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Art. 68 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Standorte der Departementsleitungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 68 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Standorte der Departementsleitungen

Solange die Berner Fachhochschule auf mehrere Standorte verteilt ist, werden diese Standorte bei der Verteilung der Departementsleitungen angemessen berücksichtigt.

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