Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
435.411 FAGLHESB CH-BE

Art. 67 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - BEJUNE

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (91 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 67 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · BEJUNE

1. Bis zum Entscheid über den Beitritt des Kantons Bern zu der in Ausarbeitung begriffenen Interkantonalen Vereinbarung über die Errichtung einer gemeinsamen Hochschule Bern - Jura -Neuenburg (HE-BEJUNE) sowie zum Interkantonalen Konkordat vom 9. Januar 1997 zur Schaffung einer Fachhochschule der Westschweiz (HES-SO) wird die Ecole d’ingénieurs St-Imier als Beitragsschule geführt.

2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, alle dazu nötigen Vorbereitungen zu treffen.

← Art. 66 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) Grundsätzliches Art. 68 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →