435.411
FAGLHESB
CH-BE
Art. 67 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - BEJUNE
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 67 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · BEJUNE
1. Bis zum Entscheid über den Beitritt des Kantons Bern zu der in Ausarbeitung begriffenen Interkantonalen Vereinbarung über die Errichtung einer gemeinsamen Hochschule Bern - Jura -Neuenburg (HE-BEJUNE) sowie zum Interkantonalen Konkordat vom 9. Januar 1997 zur Schaffung einer Fachhochschule der Westschweiz (HES-SO) wird die Ecole d’ingénieurs St-Imier als Beitragsschule geführt.
2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, alle dazu nötigen Vorbereitungen zu treffen.