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Art. 66 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Überführung und Wahrung des Besitzstandes

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 66 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Überführung und Wahrung des Besitzstandes

Die Überführung vom bisherigen in das neue Gehaltssystem erfolgt in die für die entsprechende Stelle zutreffende neue Gehaltsklasse sowie in die im Vergleich zur bisherigen Bruttobesoldung frankenmässig nächsthöhere Gehaltsstufe.

Beim Wechsel vom bisherigen zu einem neuen Gehaltssystem wird Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren bisheriges Bruttogehalt das Maximum ihrer neuen Gehaltsklasse überschreitet, eine nominelle Besitzstandsgarantie gewährt.

Die Besitzstandsgarantie gilt so lange, bis die Differenz zwischen dem Maximum der neuen Gehaltsklasse und dem bisher ausgerichteten Bruttogehalt durch Nichtausrichten des Teuerungsausgleichs kompensiert ist.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von kantonalisierten und zu kantonalisierenden Bildungsinstitutionen sind den überführten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gleichgestellt.

Im Zusammenhang mit der Neustrukturierung der Berner Fachhochschule stehende unverschuldete Stellenverluste werden mit sozialen Massnahmen abgefedert.

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