435.411
FAGLHESB
CH-BE
Art. 65 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Besondere Vorlage zur Übernahme
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 65 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Besondere Vorlage zur Übernahme
1. Wird eine einvernehmliche Kantonalisierung bis Ende 2006 nicht erreicht, unterbreitet der Regierungsrat dem Grossen Rat eine besondere Vorlage zur Übernahme der Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung sowie der Hochschule für Sozialarbeit durch den Kanton.