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Art. 64 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Verhandlungsgrundsätze

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 64 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Verhandlungsgrundsätze

1. Der Kanton kann die Liegenschaften der bisherigen Trägerschaften zu Eigentum oder im Baurecht erwerben, soweit er sie für den Schulbetrieb oder zu Gunsten anderer kantonaler Bildungsinstitutionen benötigt.

2. Die Entschädigung für die einzelne Liegenschaft richtet sich nach den subventionierten Anlagekosten unter Berücksichtigung sämtlicher von Bund, Kanton und weiteren Dritten geleisteter Beiträge und des aufgeschobenen Unterhalts.

3. Aus besonderen Gründen kann der Kanton die Liegenschaften der bisherigen Trägerschaften mieten, soweit er sie für den Schulbetrieb benötigt. Die Miete berechnet sich nach den Grundsätzen des Absatzes 2.

4. Über den Umfang des Übernahmeangebots des Kantons entscheidet abschliessend der Regierungsrat.

5. Bis zum allfälligen Erwerb der Liegenschaften durch den Kanton bzw. zum allfälligen Abschluss eines Mietvertrages stellen die bisherigen Trägerschaften ihre Liegenschaften im bisherigen Umfang, zu den bisherigen Bedingungen und in betriebssicherem Zustand zur Verfügung.

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