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Art. 63 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Finanzierung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 63 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Finanzierung

1. Beiträge des Kantons setzen eine angemessene Träger- und Eigenleistung von mindestens 15 Prozent der Gesamtkosten voraus.

2. Die Investitions- und Betriebsbeiträge von Kanton und Bund betragen zusammen höchstens 85 Prozent der anrechenbaren Investitions- und Betriebskosten.

3. Der Regierungsrat legt die anrechenbaren Kosten fest.

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