435.411
FAGLHESB
CH-BE
Art. 63 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Finanzierung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 63 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Finanzierung
1. Beiträge des Kantons setzen eine angemessene Träger- und Eigenleistung von mindestens 15 Prozent der Gesamtkosten voraus.
2. Die Investitions- und Betriebsbeiträge von Kanton und Bund betragen zusammen höchstens 85 Prozent der anrechenbaren Investitions- und Betriebskosten.
3. Der Regierungsrat legt die anrechenbaren Kosten fest.