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Art. 62 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Kantonalisierung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 62 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Kantonalisierung

1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Kantonalisierung von massgeblich kantonal subventionierten Bildungsinstitutionen der Berner Fachhochschule mit privater Trägerschaft.

2. Der Regierungsrat führt mit den privaten Trägerschaften der Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung sowie der Hochschule für Sozialarbeit Verhandlungen über eine Kantonalisierung bis spätestens Ende 2006.

3. Bis zu einer allfälligen Kantonalisierung unterstützt der Kanton massgeblich kantonal subventionierte Bildungsinstitutionen der Berner Fachhochschule mit privater Trägerschaft mit Beiträgen an die Investitions- und Betriebskosten.

4. Im Rahmen einer allfälligen Kantonalisierungsvereinbarung übernimmt die Berner Fachhochschule unter Vorbehalt darin festgehaltener abweichender Regelungen die Rechte und Pflichten dieser Bildungsinstitutionen.

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