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Art. 61a Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Disziplinarrecht

Verfahren, Rechtspflege, wissenschaftliche Integrität, Straf- und Disziplinarrecht
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Art. 61a Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Disziplinarrecht

1. Zur Gewährleistung eines geordneten Hochschulbetriebs regelt der Regierungsrat das Disziplinarrecht der Berner Fachhochschule durch Verordnung.

2. Die Rektorin oder der Rektor kann gegen Studierende, die schwer oder wiederholt gegen die Disziplinarordnung oder gegen die Regeln der wissenschaftlichen Integrität verstossen, folgende Sanktionen ergreifen

a) Ausschluss von einzelnen Lehrveranstaltungen sowie von der Benützung einzelner Einrichtungen der Berner Fachhochschule für die Dauer von einem oder mehreren Semestern,

b) vorübergehender oder dauerhafter Ausschluss vom Studium an der Berner Fachhochschule.

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