435.411
FAGLHESB
CH-BE
Art. 61 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Strafbestimmung
Verfahren, Rechtspflege, wissenschaftliche Integrität, Straf- und Disziplinarrecht
Art. 61 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Strafbestimmung
1. Wer unbefugt behauptet, Inhaberin oder Inhaber eines Titels oder einer Bescheinigung nach Artikel 3 zu sein, wird mit Busse bestraft. Die strafrechtlichen Bestimmungen des Bundesrechts sowie des interkantonalen Rechts bleiben vorbehalten.