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Art. 60a Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Wissenschaftliche Integrität

Verfahren, Rechtspflege, wissenschaftliche Integrität, Straf- und Disziplinarrecht
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Art. 60a Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Wissenschaftliche Integrität

1. Die Angehörigen der Berner Fachhochschule sowie alle weiteren an der Berner Fachhochschule wissenschaftlich tätigen Personen sind verpflichtet, die Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis zu beachten.

2. Die Berner Fachhochschule konkretisiert diese Regeln durch Reglement.

3. Sie kann zur Gewährleistung der Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis in- und ausländischen Hochschulen sowie Forschungs- und Forschungsförderungsinstitutionen im Einzelfall Auskünfte darüber erteilen,

a) ob eine Verletzung oder der begründete Verdacht einer Verletzung dieser Regeln durch ihre Verpflichteten vorliegt,

b) welche Sanktionen gegen die entsprechenden Verpflichteten verhängt wurden.

4. Sie kann ihrerseits bei Institutionen gemäss Absatz 3 über ihre Verpflichteten sowie über Verpflichtete anderer Institutionen, mit denen sie Forschungspartnerschaften unterhielt, unterhält oder eingehen will, die gleichen Auskünfte einholen.

5. Die Befugnis zum Erteilen oder Einholen von Auskünften verjährt fünf Jahre, nachdem die Berner Fachhochschule vom Verdacht auf einen Regelverstoss Kenntnis erlangt hat. Diese Frist wird durch jede Untersuchungshandlung unterbrochen. Die absolute Verjährung beträgt zehn Jahre.

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