Art. 60 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Rechtspflege
Art. 60 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Rechtspflege
1. Gegen Verfügungen des Fachhochschulrates, der Fachhochschulleitung und der Rektorin oder des Rektors, ausgenommen Verfügungen betreffend die Verleihung von Bachelor- und Mastertiteln sowie die Ausstellung von Bescheinigungen, kann Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion erhoben werden. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
2. Gegen andere Verfügungen, die in Anwendung dieses Gesetzes ergehen, kann Beschwerde bei der Rekurskommission der Berner Fachhochschule erhoben werden. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
3. Gegen Beschwerdeentscheide der Rekurskommission kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.
4. Die Rechtsmittel gegen Verfügungen in personalrechtlichen Angelegenheiten richten sich nach der Personalgesetzgebung.
5. Bei Beschwerden gegen Ergebnisse von Prüfungen ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.
6. Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Organisation der Rekurskommission und die Wahl ihrer Mitglieder.