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Art. 60 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Rechtspflege

Verfahren, Rechtspflege, wissenschaftliche Integrität, Straf- und Disziplinarrecht
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Art. 60 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Rechtspflege

1. Gegen Verfügungen des Fachhochschulrates, der Fachhochschulleitung und der Rektorin oder des Rektors, ausgenommen Verfügungen betreffend die Verleihung von Bachelor- und Mastertiteln sowie die Ausstellung von Bescheinigungen, kann Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion erhoben werden. Vorbehalten bleibt Absatz 4.

2. Gegen andere Verfügungen, die in Anwendung dieses Gesetzes ergehen, kann Beschwerde bei der Rekurskommission der Berner Fachhochschule erhoben werden. Vorbehalten bleibt Absatz 4.

3. Gegen Beschwerdeentscheide der Rekurskommission kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.

4. Die Rechtsmittel gegen Verfügungen in personalrechtlichen Angelegenheiten richten sich nach der Personalgesetzgebung.

5. Bei Beschwerden gegen Ergebnisse von Prüfungen ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.

6. Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Organisation der Rekurskommission und die Wahl ihrer Mitglieder.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

100 2020 468 · be (Art. 60 Abs. 3 FaG)
Student Thesis Submission Deadline Dispute and Denial of Extension
Used in the reasoning as the basis for the jurisdiction of the Administrative Court as the final cantonal instance (though not explicitly in the final orders, it is part of the procedural context for jurisdiction that might influence non-substantive ordering).
100 2014 169 · be (Art. 80 VRPG und Art. 60 Abs. 4 FaG)
Student Exclusion Upheld Despite Grading Challenge
Cited in reasoning 2.3 to define the scope of review (review for legal violation).