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Art. 6 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Koordination

Aufgaben der Berner Fachhochschule
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Art. 6 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Koordination

1. Die Berner Fachhochschule koordiniert ihre Lehrangebote, die Forschungs- und Entwicklungsbereiche und die Dienstleistungen im Rahmen kantonaler, schweizerischer und internationaler Bestrebungen zur Zusammenarbeit und Aufgabenteilung.

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