435.411
FAGLHESB
CH-BE
Art. 58 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Bildungs- und Kulturdirektion
Kantonale Behörden
Art. 58 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Bildungs- und Kulturdirektion
Die Bildungs- und Kulturdirektion übt die direkte Aufsicht über die Berner Fachhochschule aus. Die Berner Fachhochschule ist verpflichtet, der Bildungs- und Kulturdirektion Auskünfte zu erteilen, Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren, Zutritt zu den Einrichtungen zu verschaffen und sie in allen Belangen zu unterstützen, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich ist.
Die Bildungs- und Kulturdirektion genehmigt die Studienreglemente.
Sie erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihr durch Gesetz und Ausführungsbestimmungen übertragen sind.
Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Berner Fachhochschule oder einer anderen kantonalen oder eidgenössischen Behörde übertragen sind.