435.411
FAGLHESB
CH-BE
Art. 57a Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Ausführungsbestimmungen
Kantonale Behörden
Art. 57a Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Ausführungsbestimmungen
1. Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2. Er erlässt insbesondere Bestimmungen über
a) die Planung, Steuerung und Finanzierung,
b) Grundzüge der Qualitätssicherung und -entwicklung,
c)* die berufliche Vorsorge der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
d)* die Entschädigung der Mitglieder des Fachhochschulrates,
e)* das Sekretariat des Fachhochschulrates.