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Art. 57a Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Ausführungsbestimmungen

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Art. 57a Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2. Er erlässt insbesondere Bestimmungen über

a) die Planung, Steuerung und Finanzierung,

b) Grundzüge der Qualitätssicherung und -entwicklung,

c)* die berufliche Vorsorge der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

d)* die Entschädigung der Mitglieder des Fachhochschulrates,

e)* das Sekretariat des Fachhochschulrates.

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