435.411
FAGLHESB
CH-BE
Art. 57 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Regierungsrat
Kantonale Behörden
Art. 57 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat beschliesst den jährlichen Kantonsbeitrag an die Berner Fachhochschule. Er kann diese Befugnis durch Verordnung an die Bildungs- und Kulturdirektion übertragen.
2. ...
3. Er erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch die Fachhochschulgesetzgebung übertragen sind.