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Art. 57 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Regierungsrat

Kantonale Behörden
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Art. 57 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat beschliesst den jährlichen Kantonsbeitrag an die Berner Fachhochschule. Er kann diese Befugnis durch Verordnung an die Bildungs- und Kulturdirektion übertragen.

2. ...

3. Er erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch die Fachhochschulgesetzgebung übertragen sind.

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