Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
435.411 FAGLHESB CH-BE

Art. 56 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Grosser Rat

Kantonale Behörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (91 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 56 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Grosser Rat

1. Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht aus.

2. Er nimmt Kenntnis vom Geschäftsbericht der Berner Fachhochschule und erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz übertragen sind.

← Art. 55 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) Grundsätzliches Art. 57 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →