435.411
FAGLHESB
CH-BE
Art. 53 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Gebühren für soziale und kulturelle Einrichtungen
Planung, Steuerung und Finanzierung
Art. 53 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Gebühren für soziale und kulturelle Einrichtungen
1. Die Berner Fachhochschule kann für die sozialen und kulturellen Einrichtungen sowie den Sport jährlich eine Abgabe von ihren Angehörigen erheben.
2. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt die Abgabe maximal ein Promille des Jahresgehalts.
3. Für Studierende beträgt die Abgabe pro Semester zusätzlich zu den Studiengebühren maximal vier Prozent der Studiengebühren.
4. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. Er kann die Abgabe für einzelne Kategorien von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern reduzieren.