435.411
FAGLHESB
CH-BE
Art. 52a Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Gebühren für öffentlich-rechtliche Dienstleistungen
Planung, Steuerung und Finanzierung
Art. 52a Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Gebühren für öffentlich-rechtliche Dienstleistungen
1. Die Berner Fachhochschule erhebt für die öffentlich-rechtlichen Dienstleistungen Gebühren. Diese sind grundsätzlich kostendeckend und marktgerecht festzulegen.
2. Der Regierungsrat regelt die Gebühren durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion oder dem Fachhochschulrat übertragen.