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Art. 52a Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Gebühren für öffentlich-rechtliche Dienstleistungen

Planung, Steuerung und Finanzierung
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Art. 52a Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Gebühren für öffentlich-rechtliche Dienstleistungen

1. Die Berner Fachhochschule erhebt für die öffentlich-rechtlichen Dienstleistungen Gebühren. Diese sind grundsätzlich kostendeckend und marktgerecht festzulegen.

2. Der Regierungsrat regelt die Gebühren durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion oder dem Fachhochschulrat übertragen.

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