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Art. 52 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Gebühren

Planung, Steuerung und Finanzierung
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Art. 52 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Gebühren

1. Die Berner Fachhochschule erhebt für ihre Leistungen im Studium Gebühren. Die Studiengebühren betragen 500 bis 1000 Franken pro Semester.

2. Studierende, die an der Berner Fachhochschule für die Zulassung zum gewählten Studiengang erforderliche Ergänzungsangebote besuchen, haben Gebühren von 2000 bis 4000 Franken pro Semester zu entrichten.

3. Die Berner Fachhochschule erhebt für ihre Leistungen in der Weiterbildung Kursgebühren. Diese sind grundsätzlich kostendeckend und marktgerecht festzulegen.

4. Sie erhebt für die Vorbereitungskurse Gebühren. Diese decken höchstens 50 Prozent der gesamten Kosten.

5. Für ausländische Studierende ohne Niederlassungsbewilligung können unter Berücksichtigung internationaler Abkommen kostendeckende Gebühren erhoben werden.

6. Die Berner Fachhochschule erhebt für Fachhörerinnen und Fachhörer Gebühren. Die Gebühren betragen höchstens 1200 Franken pro Semester.

6a Die Prüfungsgebühren betragen 150 bis 500 Franken.

7. Der Regierungsrat regelt die Gebühren durch Verordnung, wobei er

a) die Befugnis zur Festlegung der Gebühren gemäss den Absätzen 1 bis 5 ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen kann,

b) die Befugnis zur Festlegung der Gebühren gemäss den Absätzen 6 und 6a ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion oder dem Fachhochschulrat übertragen kann.

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