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Art. 51 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Hochschulvereinbarungen

Planung, Steuerung und Finanzierung
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Art. 51 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Hochschulvereinbarungen

Der Regierungsrat schliesst mit anderen Kantonen Vereinbarungen über Hochschulbeiträge ab.

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