435.411
FAGLHESB
CH-BE
Art. 50 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Stellenbewirtschaftung
Planung, Steuerung und Finanzierung
Art. 50 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Stellenbewirtschaftung
1. Die Berner Fachhochschule bewirtschaftet die Stellen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der verfügbaren Mittel nach eigenem System.