435.411
FAGLHESB
CH-BE
Art. 5 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Zusammenarbeit
Aufgaben der Berner Fachhochschule
Art. 5 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Zusammenarbeit
1. Die Berner Fachhochschule arbeitet mit Dritten zusammen, namentlich mit
a) der Wirtschaft, Verbänden und Behörden,
b) Organisationen und Institutionen aus Bildung, Wissenschaft, Forschung, Kunst und Kultur sowie im Sozial- und Gesundheitswesen,
c) **\* der Universität Bern und der Pädagogischen Hochschule,
d) anderen Hochschulen im In- und Ausland,
e) den vorbildenden Betrieben und Schulen.
2. Sie kann, namentlich zum Zweck interkantonaler und internationaler Aufgabenteilung, Verbundsysteme bilden.
3. Sie fördert den Austausch von Studierenden, Lehrenden und Forschenden mit dem In- und Ausland.
4. Sie fördert die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen und Abschlüssen.