435.411
FAGLHESB
CH-BE
Art. 49c Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Liegenschaften
Planung, Steuerung und Finanzierung
Art. 49c Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Liegenschaften
1. Der Kanton ist Eigentümer oder Mieter der Liegenschaften, die durch die Berner Fachhochschule benutzt werden.
2. Er stellt die Liegenschaften rechtzeitig und bedürfnisgerecht zur Verfügung.
3. Die Berner Fachhochschule kann Eigentümerin von Liegenschaften sein, die ihr durch Legate oder Schenkungen übertragen worden sind.
4. Sie kann für die Erfüllung von Aufträgen Dritter und zu Lasten der entsprechenden Mittel ein befristetes Mietverhältnis begründen.
5. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.