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Art. 49b Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Prüfung und Genehmigung der Rechnung

Planung, Steuerung und Finanzierung
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Art. 49b Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Prüfung und Genehmigung der Rechnung

1. Die Finanzkontrolle des Kantons ist die Revisionsstelle.

2. Sie prüft die Rechnung der Berner Fachhochschule und beurteilt das finanzielle Risiko für den Kanton.

3. Der Regierungsrat genehmigt die Rechnung der Berner Fachhochschule.

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