435.411
FAGLHESB
CH-BE
Art. 49b Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Prüfung und Genehmigung der Rechnung
Planung, Steuerung und Finanzierung
Art. 49b Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Prüfung und Genehmigung der Rechnung
1. Die Finanzkontrolle des Kantons ist die Revisionsstelle.
2. Sie prüft die Rechnung der Berner Fachhochschule und beurteilt das finanzielle Risiko für den Kanton.
3. Der Regierungsrat genehmigt die Rechnung der Berner Fachhochschule.