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Art. 49 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Rechnungslegung

Planung, Steuerung und Finanzierung
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Art. 49 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Rechnungslegung

Die Rechnungslegung der Berner Fachhochschule richtet sich nach allgemein anerkannten Standards.

Die Berner Fachhochschule führt eine eigene Rechnung.

Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

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