435.411
FAGLHESB
CH-BE
Art. 49 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Rechnungslegung
Planung, Steuerung und Finanzierung
Art. 49 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Rechnungslegung
Die Rechnungslegung der Berner Fachhochschule richtet sich nach allgemein anerkannten Standards.
Die Berner Fachhochschule führt eine eigene Rechnung.
Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.