435.411
FAGLHESB
CH-BE
Art. 48 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Finanzierung
Planung, Steuerung und Finanzierung
Art. 48 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Finanzierung
Der Kanton leistet der Berner Fachhochschule einen Beitrag auf der Grundlage des vom Regierungsrat beschlossenen Leistungsauftrags. Die Beiträge sind Abgeltungen im Sinne der Staatsbeitragsgesetzgebung.
Mit dem Kantonsbeitrag wird die Leistungserbringung der Berner Fachhochschule in Lehre, Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistung pauschal abgegolten.
Bei der Festlegung des Kantonsbeitrags für die Erfüllung des Leistungsauftrags des Regierungsrates werden insbesondere die interkantonalen Vergleichsgrössen, die allgemeine Finanzsituation der Berner Fachhochschule sowie jene des Kantons berücksichtigt.
Die Berner Fachhochschule erschliesst weitere Finanzierungsquellen.