435.411
FAGLHESB
CH-BE
Art. 47 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Controlling
Planung, Steuerung und Finanzierung
Art. 47 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Controlling
Die Bildungs- und Kulturdirektion führt das Controlling durch.
Sie beurteilt die jährliche und die periodische Berichterstattung der Berner Fachhochschule und bringt dem Regierungsrat die Ergebnisse der Beurteilung zur Kenntnis.
Sie erstattet der Berner Fachhochschule Bericht über das Ergebnis der Beurteilung und schlägt gegebenenfalls Massnahmen zur Verbesserung der Auftragserfüllung vor. Aufsichtsrechtliche Massnahmen bleiben vorbehalten.