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Art. 47 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Controlling

Planung, Steuerung und Finanzierung
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Art. 47 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Controlling

Die Bildungs- und Kulturdirektion führt das Controlling durch.

Sie beurteilt die jährliche und die periodische Berichterstattung der Berner Fachhochschule und bringt dem Regierungsrat die Ergebnisse der Beurteilung zur Kenntnis.

Sie erstattet der Berner Fachhochschule Bericht über das Ergebnis der Beurteilung und schlägt gegebenenfalls Massnahmen zur Verbesserung der Auftragserfüllung vor. Aufsichtsrechtliche Massnahmen bleiben vorbehalten.

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