435.411
FAGLHESB
CH-BE
Art. 46 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Berichterstattung
Planung, Steuerung und Finanzierung
Art. 46 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Berichterstattung
1. Die Berner Fachhochschule legt der Bildungs- und Kulturdirektion vor
a **\*** jährlich den Geschäftsbericht (Tätigkeitsschwerpunkte, Jahresrechnung, Bericht der Revisionsstelle),
b **\*** periodisch den Zwischenbericht über den Stand der Erfüllung des Leistungsauftrags des Regierungsrates,
c **\*** im Jahr vor Ablauf des Leistungsauftrags des Regierungsrates den Leistungsbericht über dessen Erfüllung.
2. Der periodische Zwischenbericht über den Stand der Erfüllung des Leistungsauftrags ist nicht öffentlich.