Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
435.411 FAGLHESB CH-BE

Art. 46 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Berichterstattung

Planung, Steuerung und Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (91 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 46 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Berichterstattung

1. Die Berner Fachhochschule legt der Bildungs- und Kulturdirektion vor

a **\*** jährlich den Geschäftsbericht (Tätigkeitsschwerpunkte, Jahresrechnung, Bericht der Revisionsstelle),

b **\*** periodisch den Zwischenbericht über den Stand der Erfüllung des Leistungsauftrags des Regierungsrates,

c **\*** im Jahr vor Ablauf des Leistungsauftrags des Regierungsrates den Leistungsbericht über dessen Erfüllung.

2. Der periodische Zwischenbericht über den Stand der Erfüllung des Leistungsauftrags ist nicht öffentlich.

← Art. 45 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) Grundsätzliches Art. 47 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →