435.411
FAGLHESB
CH-BE
Art. 45 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Leistungsauftrag des Regierungsrates
Planung, Steuerung und Finanzierung
Art. 45 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Leistungsauftrag des Regierungsrates
1. Der Regierungsrat beschliesst periodisch den Leistungsauftrag für die Berner Fachhochschule. Der Leistungsauftrag wird in der Regel für einen Zeitraum von vier Jahren beschlossen.
2. Der Leistungsauftrag bestimmt
a) die Ziele für die Berner Fachhochschule,
b) den Umfang des Lehrangebotes,
c) die finanziellen Eckwerte für die Leistungserbringung, unter Vorbehalt der Genehmigung des Voranschlags durch den Grossen Rat.
3. Er berücksichtigt die strategischen Zielsetzungen des Kantons in den anderen öffentlichen Aufgabenbereichen, namentlich im Medizinalbereich und der Wirtschaftsförderung.