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Art. 44 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Grundsatz

Planung, Steuerung und Finanzierung
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Art. 44 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Grundsatz

1. Die Planung, Steuerung und Finanzierung ist eine gemeinsame Aufgabe von Kanton und Berner Fachhochschule.

2. Die Vorgaben des Bundes und der interkantonalen Organe sind zu berücksichtigen.

3. Die Steuerung erfolgt durch Leistungsauftrag des Regierungsrates.

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