435.411
FAGLHESB
CH-BE
Art. 44 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Grundsatz
Planung, Steuerung und Finanzierung
Art. 44 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Grundsatz
1. Die Planung, Steuerung und Finanzierung ist eine gemeinsame Aufgabe von Kanton und Berner Fachhochschule.
2. Die Vorgaben des Bundes und der interkantonalen Organe sind zu berücksichtigen.
3. Die Steuerung erfolgt durch Leistungsauftrag des Regierungsrates.