435.411
FAGLHESB
CH-BE
Art. 43 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG)
Organisation - Angegliederte Bildungsinstitutionen
Art. 43 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG)
1. Bildungsinstitutionen, die weder vom Kanton geführt noch nach diesem Gesetz finanziert werden und Aufgaben einer Fachhochschule erfüllen, können der Berner Fachhochschule angegliedert werden.
2. Für die angegliederten Bildungsinstitutionen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss.
3. Der Regierungsrat regelt die Modalitäten der Angliederung und die Ausnahmen von diesem Gesetz in einem Vertrag.