435.411
FAGLHESB
CH-BE
Art. 42 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG)
Organisation - Beiräte
Art. 42 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG)
1. Zur Unterstützung in wichtigen Studien-, Forschungs- und Entwicklungs- sowie Dienstleistungsangelegenheiten und zur Sicherung des Kontaktes zu Bildung und Wissenschaft, Wirtschaft und Technik sowie Gesellschaft und Kultur können Beiräte geschaffen werden.
2. Die Mitglieder der Beiräte gehören in der Regel nicht der Berner Fachhochschule an.
3. Das Statut regelt das Nähere.