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Art. 41 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Organisation des Studienangebots

Organisation - Departemente
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Art. 41 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Organisation des Studienangebots

1. Bei der Organisation des Studienangebots soll nach Möglichkeit auf die Bedürfnisse der Studierenden sowie von Wirtschaft und Gesellschaft Rücksicht genommen werden.

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