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Art. 4 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Kernaufgaben

Aufgaben der Berner Fachhochschule
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Art. 4 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Kernaufgaben

1. Die Berner Fachhochschule erhöht mit ihrem Studienangebot, mit Forschung und Entwicklung sowie mit Dienstleistungen den Bildungswert und dadurch die Wertschöpfung im Kanton.

2. Sie bereitet durch praxisorientierte Studiengänge auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung und Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern.

3. Sie vermittelt den Studierenden Allgemeinbildung sowie grundlegendes Wissen und befähigt sie insbesondere,

a. in ihrer beruflichen Tätigkeit selbständig oder innerhalb einer Gruppe Methoden zur Problemlösung oder zur künstlerischen Innovation zu entwickeln und anzuwenden,

b. die berufliche Tätigkeit nach den neuesten Erkenntnissen und Entwicklungen in Wissenschaft und Praxis oder auf der Grundlage eines eigenständigen künstlerischen Profils auszuüben,

c. Führungsaufgaben wahrzunehmen sowie sich erfolgreich zu verständigen,

d. ganzheitlich und fächerübergreifend zu denken und zu handeln,

e. soziale Verantwortung und Verantwortung für die Erhaltung der Umwelt und der Lebensgrundlagen des Menschen zu übernehmen.

4. Sie ergänzt die Studiengänge durch ein Angebot an Weiterbildungsveranstaltungen.

5. Sie kann Vorbereitungskurse für ihre Studiengänge sowie im Auftrag des Kantons Ausbildungsgänge der höheren Berufsbildung anbieten.

6. Sie führt anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch. Sie sichert damit die Verbindung zu Wissenschaft und Praxis und integriert die Ergebnisse in die Lehre.

7. Sie erbringt Dienstleistungen für Dritte.

8. Sie fördert den Wissens- und Innovationstransfer und leistet in ihren Kernaufgaben in Lehre, Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen einen wirkungsvollen Beitrag zur Nachhaltigen Entwicklung.

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