435.411
FAGLHESB
CH-BE
Art. 37 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG)
Organisation - Die Berner Fachhochschule als Gesamtheit - Ständige Kommissionen
Art. 37 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG)
1. Ständige Kommissionen bestehen für Geschäftsbereiche, die für die Berner Fachhochschule als Gesamtheit oder für ein Departement von Bedeutung sind, sowie für fächerübergreifende Fragen.
2. ...