Art. 36 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG)
Art. 36 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG)
1. Die Fachhochschulleitung setzt sich zusammen aus
a* der Rektorin oder dem Rektor,
b* den Vizerektorinnen und Vizerektoren,
c* der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor und
d* den Departementsleiterinnen und Departementsleitern.
2. Sie ist insbesondere zuständig für
a die Unterstützung der Rektorin oder des Rektors in der operativen Führung der Berner Fachhochschule,
b* die Koordination der Studiengänge, der Weiterbildung, der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung sowie der Dienstleistungen,
c* ...
d die Wahl der Mitglieder der ständigen Kommissionen,
e weitere organisatorische Fragen, die die Berner Fachhochschule als Gesamtheit betreffen, soweit dieses Gesetz nicht andere Zuständigkeiten vorsieht.
3. Das Statut regelt das Nähere. Es kann weitere Mitglieder der Fachhochschulleitung vorsehen.