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Art. 36 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG)

Organisation - Die Berner Fachhochschule als Gesamtheit - Fachhochschulleitung
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Art. 36 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG)

1. Die Fachhochschulleitung setzt sich zusammen aus

a* der Rektorin oder dem Rektor,

b* den Vizerektorinnen und Vizerektoren,

c* der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor und

d* den Departementsleiterinnen und Departementsleitern.

2. Sie ist insbesondere zuständig für

a die Unterstützung der Rektorin oder des Rektors in der operativen Führung der Berner Fachhochschule,

b* die Koordination der Studiengänge, der Weiterbildung, der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung sowie der Dienstleistungen,

c* ...

d die Wahl der Mitglieder der ständigen Kommissionen,

e weitere organisatorische Fragen, die die Berner Fachhochschule als Gesamtheit betreffen, soweit dieses Gesetz nicht andere Zuständigkeiten vorsieht.

3. Das Statut regelt das Nähere. Es kann weitere Mitglieder der Fachhochschulleitung vorsehen.

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