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Art. 35b Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG)

Organisation - Die Berner Fachhochschule als Gesamtheit - Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor
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Art. 35b Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG)

1. Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor ist verantwortlich für die administrative Führung der Berner Fachhochschule.

2. Das Statut regelt das Nähere.

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