Art. 35 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG)
Art. 35 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG)
1. Die Rektorin oder der Rektor führt die Berner Fachhochschule operativ. Sie oder er ist dem Fachhochschulrat gegenüber für die Geschäftsführung verantwortlich.
2. Sie oder er nimmt insbesondere die nachfolgend aufgeführten Aufgaben wahr. Sie oder er
a vertritt die Berner Fachhochschule gegen innen und aussen,
b führt den Vorsitz in der Fachhochschulleitung,
c leitet das Rektorat der Berner Fachhochschule,
d setzt die Beschlüsse des Fachhochschulrates um,
e ist verantwortlich für den Finanzhaushalt der Berner Fachhochschule,
f trägt die Gesamtverantwortung für die Personalführung der Berner Fachhochschule,
g ist Zulassungsbehörde,
h ist für alle Angelegenheiten der Berner Fachhochschule als Gesamtheit zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
3. Das Statut regelt das Nähere.