Art. 33 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Zuständigkeiten
Art. 33 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Zuständigkeiten
1. Der Fachhochschulrat
a beschliesst über die Errichtung und Aufhebung von Departementen,
b erlässt das Statut,
c beschliesst das Leitbild,
d ist gegenüber dem Regierungsrat für die Erfüllung des Leistungsauftrags verantwortlich,
e beschliesst aufgrund des Leistungsauftrags des Regierungsrates die Strategie der Berner Fachhochschule,
f beschliesst den Entwicklungs- und den Finanzplan,
g beschliesst den Geschäftsbericht,
h beschliesst die weiteren Berichte gemäss Artikel 46,
i stellt die Rektorin oder den Rektor an,
i1 * stellt die Vizerektorinnen und die Vizerektoren an,
i2 * stellt die Verwaltungsdirektorin oder den Verwaltungsdirektor an,
k * stellt die Departementsleiterinnen und Departementsleiter an,
l * erlässt die Reglemente über Bereiche, welche die Berner Fachhochschule als Gesamtheit betreffen, insbesondere über die Finanzen und Organisation,
m * genehmigt die Statuten der Vereinigung der Studierenden,
n erlässt die Studienreglemente,
o erlässt die Weiterbildungsreglemente,
p * verabschiedet das Qualitätsentwicklungskonzept,
q * entscheidet über die Errichtung, Zusammenlegung und Aufhebung von Studiengängen, unter Vorbehalt der Genehmigung des Leistungsauftrags durch den Regierungsrat.
2. Er erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch die Fachhochschulgesetzgebung übertragen sind.
3. Er legt die Zuständigkeiten für die Verleihung von Bachelor- und Mastertiteln sowie die Ausstellung von Bescheinigungen, einschliesslich die Entscheide über die Ergebnisse von Prüfungen, durch Reglement fest.