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Art. 32 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Stellung, Zusammensetzung und Wahl

Organisation - Die Berner Fachhochschule als Gesamtheit - Fachhochschulrat
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Art. 32 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Stellung, Zusammensetzung und Wahl

1. Der Fachhochschulrat ist das strategische Führungsorgan der Berner Fachhochschule. Er ist dem Kanton gegenüber für die Führung der Berner Fachhochschule verantwortlich.

2. Er setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen, die nicht der Berner Fachhochschule angehören

a) der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie

b) sechs weiteren Mitgliedern.

c-d) ...

3. Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Fachhochschulrates für eine Amtsdauer von vier Jahren. Die ausgewählten Persönlichkeiten sollen die Fachbereiche der Berner Fachhochschule angemessen abdecken. Zweimalige Wiederwahl ist möglich.

4. Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen des Fachhochschulrates teil

a) die Rektorin oder der Rektor von Amtes wegen,

b) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dozierenden,

c) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden,

d) eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Assistentinnen und Assistenten,

e) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Fachhochschulleitung,

f) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bildungs- und Kulturdirektion.

5. Die Vertreterinnen und Vertreter gemäss Absatz 4 Buchstaben b bis f werden von ihren jeweiligen Organisationen selbstständig delegiert.

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