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Art. 28 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Aufgaben, Finanzierung

Die Angehörigen der Berner Fachhochschule - Studierende
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Art. 28 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Aufgaben, Finanzierung

Die Vereinigung der Studierenden vertritt die Anliegen und Interessen der Studierenden.

Sie kann den Studierenden und weiteren Angehörigen der Berner Fachhochschule Dienstleistungen und kulturelle Veranstaltungen anbieten.

Die Berner Fachhochschule erhebt von den Mitgliedern der Vereinigung der Studierenden eine Gebühr von höchstens 30 Franken pro Semester zur Finanzierung der Vereinigung.

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