435.411
FAGLHESB
CH-BE
Art. 28 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Aufgaben, Finanzierung
Die Angehörigen der Berner Fachhochschule - Studierende
Art. 28 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Aufgaben, Finanzierung
Die Vereinigung der Studierenden vertritt die Anliegen und Interessen der Studierenden.
Sie kann den Studierenden und weiteren Angehörigen der Berner Fachhochschule Dienstleistungen und kulturelle Veranstaltungen anbieten.
Die Berner Fachhochschule erhebt von den Mitgliedern der Vereinigung der Studierenden eine Gebühr von höchstens 30 Franken pro Semester zur Finanzierung der Vereinigung.