435.411
FAGLHESB
CH-BE
Art. 27 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Vereinigung der Studierenden
Die Angehörigen der Berner Fachhochschule - Studierende
Art. 27 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Vereinigung der Studierenden
1. Die immatrikulierten Studierenden der Berner Fachhochschule bilden die Vereinigung der Studierenden. Wer dieser Vereinigung nicht angehören will, teilt dies der Rektorin oder dem Rektor schriftlich mit.
2. Die Vereinigung der Studierenden ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.